Beschwerdefrist
Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied gegen die Wahl Beschwerde erheben. Diese ist schriftlich beim Kirchenvorstand (An der Matthäikirche 8, 26789 Leer-Bingum) oder Kirchenkreisvorstand (Patersgang 2, 26789 Leer) einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden.
Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. (§17 KVBG)
Jemgum-Holtgaste, 10. März 2024
Ort und Datum (das Datum ist zugleich Beginn der Beschwerdefrist)