Lämmer am Deich

Osterglocken

Osterschmuck in der Bingumer Kirche

Osterschmuck der Krabbelgruppen

Osterschmuck - Matthäikirche Bingum

Stiften und Steuern

Ist der Stiftungsbetrag steuerlich absetzbar?

Jeder Zustiftungsbetrag ist steuerlich absetzbar, genauso wie eine Spende an die Stiftung. So kann z.B. auch die Grabpflege indirekt steuerlich geltend gemacht werden. Gerne vermitteln wir Ihnen hierzu eine kompetente Beratung.

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Rheiderländer Kirchenstiftung

Hintergrund: Steuerersparnis durch Spenden oder Stiftungen

 Die Bundesregierung hat die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden geändert. Private Wohltäter können ihre Spenden an Vereine und karitative Organisationen bis zu viermal großzügiger ansetzen als noch vor Jahren. Und das Finanzamt belohnt sie mit einer entsprechend höheren Steuerersparnis. Generell sind jetzt Spenden in nahezu beliebiger Höhe steuerlich geltend zu machen, wenn es sich um Spenden für „gemeinnützige“, „mildtätige“ oder „wissenschaftliche“ Zwecke handelt.
Bis zu 20% des steuerpflichtigen Gesamteinkommens können jetzt pro Jahr als Spenden geltend gemacht werden. Darüber hinaus gehende Beträge können auf kommende Jahre vorgetragen werden.

Beispiel: Beträgt das Gesamteinkommen (dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten) 30000 Euro im Jahr, so können insgesamt Spenden in Höhe bis zu 6000 € Steuern sparen helfen. Das heißt: Die Beträge werden nicht von der Steuerschuld abgezogen, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen. Die Ersparnis ergibt sich dann aus dem persönlichen Steuersatz, macht sich also für Großverdiener stärker positiv bemerkbar als für Bezieher kleinerer Einkömmen.

Übersteigt die Summe der in einem Jahr geleisteten Spenden den maximal absetzbaren Betrag, so können die steuerlich nicht mehr berücksichtigten Beträge auf die folgenden Jahre übertragen werden. Und das ohne zeitliche Begrenzung. 2000 Euro „Spendenüberhang“ aus 2013 können also noch im Jahr 2014 Steuern sparen helfen - soweit dann nicht wiederum die 20-Prozent-Grenze überschritten wird (was ja erneut zur Übertragung auf die Folgejahre führen würde).

Außerdem: Waren früher Spenden bis zu 100 Euro ohne eine Bestätigung des Empfängers absetzbar, so brauchen nunmehr Überweisungen bis zu 200 Euro nicht mehr extra bescheinigt zu werden. Es genügt ein Zahlungsbeleg der Bank beziehungsweise der Kontoauszug mit Angaben zum Empfänger und dem Verwendungszweck. Bei den Großspenden, also Einzelüberweisungen von mehr als 25565 Euro, gab es für den Spender früher die Möglichkeit, die Spende auf sieben Jahre zu verteilen. Die Rücktragsmöglichkeit ist gestrichen worden. Es kann nur noch „vorgetragen“ werden.

Über diese Regelungen hinaus gibt es weitere Regelungen für Zustiftungen und Zuwendungen an Stiftungen. Insbesondere bei den Höchstgrenzen und bei den Vortragsmöglichkeiten auf längere Zeiträume hat der Gesetzgeber für Zustiftungen Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen!

Bingum+Holtgaste_Stiftung_Flyer
Flyer der Rheiderländer Kirchenstiftung

Für weitere Informationen oder ein unverbindliches Gespräch über Gestaltungsmöglichkeiten einer Stiftung steht Ihnen das Kuratorium der Rheiderländer Kirchenstiftung jederzeit zur Verfügung.

Unser Kuratorium ist für Sie da!