Rahmenbedingungen für die Durchführung der Börse
Unsere Bekleidungs- und Spielzeugbörse findet auf dem Außengelände unseres Gemeindehauses in Bingum statt (An der Matthäikirche 3, 26789 Leer-Bingum.)
Die Verkaufzeit ist am 10. Juli 2021 von 11 bis 16 Uhr. Der Aufbau der Stände soll bis 10.30 Uhr beendet sein. Ein Abbau der Stände ist erst nach 16 Uhr möglich und muß bis 19 Uhr vollständig erfolgt sein.
Es dürfen ausschließlich Bekleidung (Erstausstattungen, Kinder- und Jugendmode, "junge Erwachsene") oder Spielsachen durch private Verkäufer angeboten werden. Eine Teilnahme kommerzieller Anbieter ist nicht möglich. Sie können des Platzes verwiesen werden.
Tische, Kleiderständer oder auch geeigneter Sonnenschutz ist mitzubringen. Ein Aufbau eines Pavillions ist möglich. Ein Verkauf kann aber ausschließlich auf der Linie der Tische erfolgen. Ein Zugang von Käufern hinter die Verkaufstische ist zu unterbinden.
Die Standgebühr beträgt 2 Euro pro angefangenem Meter Verkaufsbereich. Mindestbereich 2 Meter, Höchstbereich 5 Meter. Tiefe max 1,5 Meter. Die Standgebühr wird vor Ort erhoben.
Der Platz für den Verkaufsbereich wird durch den Veranstalter zugewiesen.
Es dürfen sich max. 2 Personen für den Verkauf im Bereich hinter den Tischen aufhalten.
Die Vergabe der Standflächen erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Zahl der verfügbaren Standplätze ist begrenzt. Es kann nach Vergabe aller Standplätze eine Warteliste eingerichtet werden. Die Anmeldung soll möglichst über das Formular auf dieser Webseite erfolgen.
Für Verkäufer besteht die Verpflichtung, einen negativen Coronatest vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (Stichzeitpunkt 10.07.2021 10 Uhr) . Bei einem gültigen Impfnachweis oder dem Nachweis über eine überstandene Corona-Erkrankung innerhalb von 6 Monaten vor der Veranstaltung entfällt die Testpflicht.
Auf dem Gelände besteht die Pflicht zum Tragen einer üblichen Mund-Nase-Bedeckung, vergleichbar den Regelungen für Wochenmärkte.
Die Kirchengemeinde behält sich die Anpassung dieser Regeln an die jeweiligen Vorgaben des Landes oder Landkreises vor. Sollte eine Absage der Börse erforderlich sein, so können keinerlei Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.